1.) Der Antrag des Vereins Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung vom 15.01.2014, die KommAustria möge feststellen, dass die Alpenfunk GmbH über einen Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb gemäß dem Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.097/0006-BKS/2012, ausgeübt hat und diese Zulassung somit erloschen ist, wird gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 PrR-G zurückgewiesen.
2.) Der Antrag des Vereins Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung, die Übertragungskapazitäten „SALZBURG STADT (Maria Plain) 106,6 MHz“ und „SALZBURG 5 (Nonntal) 95,2 MHz“ neu auszuschreiben, wird gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 PrR-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA