• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.05.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/23-093

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer des Tourismusverbands Erste Ferienregion im Zillertal und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, spätestens bis zum 18.07.2022 ihr Fernsehprogramm „Wetterpanorama“ bereitgestellt unter https://www.best-of-zillertal.at/services/webcams/ bei der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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