Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) fest,dass die BKF Das Burgenland Fernsehen GmbH, Neusiedler Straße 86, A-7000 Eisenstadt als Veranstalterin des über Kabelnetze verbreiteten Fernsehprogramms "BKF" am 25.11.2011 die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 17:47 Uhr Werbung ausgestrahlt und diese nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom vorangehenden Programm getrennt hat.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 05.11.2012, GZ 611.001/0002-BKS/2012, bestätigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA