• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    11.04.2017
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/17-022

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin des Rechtsträgers RML Regionalmanagement Lavanttal GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die RML Regionalmanagement Lavanttal GmbH in 9400 Wolfsberg, Minoritenplatz 1, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2016 bis 15.10.2016 sowie in der mit Schreiben vom 24.10.2016, KOA 13.250/16-007, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 27.10.2016 bis 24.11.2016, über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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