Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin des Rechtsträgers RML Regionalmanagement Lavanttal GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die RML Regionalmanagement Lavanttal GmbH in 9400 Wolfsberg, Minoritenplatz 1, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2016 bis 15.10.2016 sowie in der mit Schreiben vom 24.10.2016, KOA 13.250/16-007, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 27.10.2016 bis 24.11.2016, über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G