Auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH (Radio Energy 104,2) wurde gemäß § 28a Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die ab 05.02.2007 beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Zulassungsbescheides keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 iVm § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.
Die grundlegende Änderung des im Zulassungsbescheid genehmigten Programmcharakters erfordert eine Genehmigung. Ergänzend dazu kann ein Rundfunkveranstalter beantragen, dass festgestellt wird, ob eine geplante Programmänderung eine solche grundlegende Programmcharakteränderung darstellt. Im Falle des neuen Programmschemas von Radio Energy 104,2 ab 5.2.2007 hat die KommAustria festgestellt, dass keine grundlegende Programmcharakteränderung vorliegt, sodass die Programmänderung ohne Genehmigung durchgeführt werden kann.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA