Der Antrag der Mema Medien-Marketing GmbH vom 18.01.2016 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „Mema TV“ über die der Stadtwerke Judenburg AG mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 07.11.2008, KOA 4.221/08-001, erteilten terrestrischen Multiplex-Plattform („MUX C“ – Mur-, Mürztal) wird gemäß § 4 Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA