Über Antrag des Vereins „Freies Radio Innsbruck FREIRAD Verein zur Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung“ vom 15.04.2013, wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2011, KOA 1.543/11-006, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 105.9 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Erhöhung der Sendeleistung entsprechend dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF