Die KommAustria hat der ERF Medien Österreich GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2018, KOA 4.730/18-020, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Hörfunkprogramms „ERF Plus Österreich“ über die Multiplex-Plattform „MUX II – Wien“, gemäß § 6b Abs. 2 und 3 PrR-G die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass beginnend mit 28.05.2019 das Programm „ERF Plus Österreich“ im Standard DAB+ anstelle der o.g. Multiplex-Plattform über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 02.08.2018, KOA 4.520/18-003, zugeordnete Multiplex-Plattform für bundesweiten terrestrischen Hörfunk „MUX I“ verbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA