Auf Antrag der WELLE SALZBURG GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 04.03.2013, KOA 1.211/13-002, erteillte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SPITTAL DRAU 3 (Oberamlach) 106,6 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „SPITTAL DRAU 5 (Hühnersberg) 106,6 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G