"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), zu verantworten, dass die am 05.11.2014 von ca. 21:48 Uhr bis ca. 21:54 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlte Sendung „Autofocus“ – bei der es sich um eine gesponserte Sendung handelte – durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf die präsentierten Fahrzeugmodelle unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten angeregt hat.
Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)."
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA