• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    03.07.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ATV Privat TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.960/22-131

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Bereitstellung folgender audiovisuellen Mediendienste auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat:

a) YouTube-Kanal „ATV.at“ unter der Adresse https://www.youtube.com/user/ATVbewegt, bereitgestellt jedenfalls seit 28.06.2017, und
b) YouTube-Kanal „Klartext“ unter der Adresse https://www.youtube.com/user/ATVKlartext, bereitgestellt jedenfalls seit 25.09.2017.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von der ATV Privat TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.07.2022, W148 2202533-1/14E, als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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