Der ORS comm GmbH & Co KG wurde die mit Bescheid vom 17.10.2012, KOA 4.233/12-001, zugeordnete Übertragungskapazität „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel) Kanal 36“ gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G, in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003, sowie die gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 mit o.g. Bescheid erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel) Kanal 36“ dahingehend abgeändert, dass an die Stelle der bestehenden Zuordnung bzw. der bestehenden Bewilligung nachstehend angeführte Übertragungskapazität bzw. Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, tritt:
Übertragungskapazität „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel) Kanal 36“ (Beilage 10T300a1 zum Bescheid KOA 4.233/15-005)
Weiters wurde das mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.233/12-001, genehmigte, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 21.03.2014, KOA 4.233/14-005, Programmbouquet gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es beginnend ab 05.05.2015 nachfolgende, grundverschlüsselte Fernsehprogramme umfasst:
· Tirol TV (TIROL TV GmbH)
· gotv (gotv Fernseh-GmbH)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G