Der Beschuldigte hat als Landeshauptmann und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2015, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“ eine Meldung veranlasst zu haben, deren Unvollständigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgabe ist insofern unvollständig, als die Werbekooperation „Aktion Christkind“, welche Werbespots im Fernsehprogramm „ORF 2“ im 4. Quartal 2013 zum Gegenstand hatte, in der Meldephase betreffend das 4. Quartal 2013 nicht in der bezeichneten Webschnittstelle bekannt gegeben wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA