Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die 4M Digital Media OG als Veranstalterin des Fernsehprogramms "RE|Eins" am 01.07.2014 die von ca. 18:00 bis 18:54 Uhr ausgestrahlte Sendung "RE|Aktuell" nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat. Dadurch wurde § 37 Abs. 2 Z 2 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA