Dem Verein Basic Vocal wird gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G) iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk für den Zeitraum vom 02.05.2012 bis zur Zuordnung der Übertragungskapazität „WIEN 97,5 MHz“ im Rahmen des derzeit bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß § 12 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G anhängigen Verfahrens KOA 1.011/12-011, längstens jedoch bis zum 02.05.2013, erteilt.
Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „WIEN (WIFI Währinger Gürtel 97) 97,5 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Bundeshauptstadt Wien.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA