• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    06.06.2019
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.950/19-003

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf

Die KommAustria hat auf Antrag von Martin Fornleitner gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm unter

1. der Internetadresse „http://nerdkeller.eu“,
2. der Internetadresse „https://www.youtube.com/user/Rouhn83“ im Rahmen des YouTube-Kanals „nerdkeller.eu“,
3. der Internetadresse „www.facebook.com/nerdkeller.eu“,
4. der Internetadresse „https://twitter.com/Nerdkeller_eu“, sowie
5. der Internetadresse „https://www.instagram.com/explore/tags/nerdkeller“

bereitgestellten Angeboten derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste (auf Abruf) im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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