Die KommAustria hat auf Antrag von Martin Fornleitner gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm unter
1. der Internetadresse „http://nerdkeller.eu“,
2. der Internetadresse „https://www.youtube.com/user/Rouhn83“ im Rahmen des YouTube-Kanals „nerdkeller.eu“,
3. der Internetadresse „www.facebook.com/nerdkeller.eu“,
4. der Internetadresse „https://twitter.com/Nerdkeller_eu“, sowie
5. der Internetadresse „https://www.instagram.com/explore/tags/nerdkeller“
bereitgestellten Angeboten derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste (auf Abruf) im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA