Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 15.04.2017 im Zuge der von ca. 19:29:59 bis 19:47:18 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Nachrichtensendung „ZIB 1“
1. durch die Unterstützung des von ca. 19:40:46 bis ca. 19:42:24 Uhr ausgestrahlten Beitrags „AUA setzt auf US-Flüge“ durch die Austrian Airlines AG (im Folgenden: AUA) unzulässigerweise eine Nachrichtensendung finanziell unterstützt; und
2. im Zuge dieses Beitrags durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf Dienstleistungen der AUA unmittelbar zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen angeregt wurde.
Tatort: jeweils in 1136 Wien, Würzburggasse 30.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat der vom Beschuldigten gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.07.2019, GZ W249 2201135-1/6E, W249 2201223-1/6E hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Strafe teilweise stattgegeben.
Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerde wurde dem VwGH mit Beschluss vom 08.06.2020, GZ E3100/2019-12, zur Entscheidung abgetreten.
Der VwGH hat die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2017 mit Beschluss vom 21.06.2021, GZ Ra 2020/03/0109, zurückzuweisen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA