Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die Radio SOL, GmbH & Co KG (FN 159410 b beim Landesgericht Wiener Neustadt) die Bestimmung des § 22 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, eine Anteilsübertragung von mehr als 50 % der Anteile an Dritte der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA