Erteilung einer nicht bundesweiten Zulassung gemäß § 5 Abs 1,2 und 3 PrTV-G iVm §§ 4 und 13 PrTV-G zur Veranstaltung von analogem terrestrischem Fernsehen im Ballungsraum Salzburg (unter Nutzung der dem ORF zugeordneten Übertragungskapazität Salzburg, Kanal 36) an die Salzburg TV Fernsehgesellschaft mbH.
Genehmigt wurde ein Lokalprogramm sowie das beantragte Programmschema, wonach im wesentlichen ein zu mindestens 70% eigengestaltetes lokales Programm mit tagesaktueller Berichterstattung, Berichten mit vielfältigen Inhalten, wie insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung sowie
Lokalmagazine, Sportsendungen, Brauchtum- und Volkskultursendungen, Kinotipps, Hitparaden, Gesundheitsmagazine, Europaberichterstattung und Motormagazine gesendet werden,
Der Bundeskommunikationssenat (BKS) hat mit Bescheid vom 1.10.2002, 611.187/001-BKS/2002, die Entscheidung bestätigt. Somit ist die Zulassung nunmehr rechtskräftig
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA