I. Die KommAustria hat den Antrag der VORARLBERGER LANDES-VERSICHERUNG V.a.G.auf Feststellung des Nichtbestehens der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) iVm §§ 56 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die VORARLBERGER LANDES-VERSICHERUNG V.a.G. den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliegt.
II. Der Antrag auf „Befreiung von der Meldeverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über das Nichtbestehen der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG“ wird gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T) iVm § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG) iVm § 2 und § 4 MedKF-TG iVm § 64 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA