Gemäß § 7 Abs 6 Privatradiogesetz hat die KommAustria festgestellt, dass auch nach Abtretung von 55% der Geschäftsanteile durch Dr. Hanno Burger-Scheidlin, 19 % der Geschäftsanteile durch Wilhelm Weber und 26 % der Geschäftsanteile durch die Concept Medien GmbH, somit von insgesamt 100% der Geschäftsanteile der Lokalradio Gute Laune GmbH an die AV Audiovisuelle Beteiligung St. Josef GmbH den Bestimmungen des § 5 Abs 2 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF