Die Beschuldigte hat als Vorsitzende der HochschülerInnenschaft an der Universität Salzburg und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass die HochschülerInnenschaft an der Universität Salzburg in 5020 Salzburg, Kaigasse 28, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.01.2016 bis 15.01.2016 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/16-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.02.2016, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF