Die Beschuldigte hat als Vorsitzende der HochschülerInnenschaft an der Universität Salzburg und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass die HochschülerInnenschaft an der Universität Salzburg in 5020 Salzburg, Kaigasse 28, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.01.2016 bis 15.01.2016 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/16-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.02.2016, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA