• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.11.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    PULS 4 TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 2.300/21-070

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG die Bestimmung gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie

a.) die spätestens bis zum 18.10.2019 durch Erhöhung der Anteile der Czech Media Invest (CMI) Group auf 4,07%,
b.) die im November 2019 durch Erhöhung der Anteile der Mediaset S.p.A. auf 15,1%, sowie
c.) die spätestens bis zum 24.04.2020 durch Erhöhung der Anteile der Mediaset S.p.A. auf 24,2%

erfolgten Änderungen in den Anteilsverhältnissen der ProSiebenSat.1 Media SE und somit in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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