Die Komm Austria hat aufgrund der Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG vom 16.09.2014 gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste- Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der PULS 4 TV GmbH & Co KG veranstalteten Programms PULS 4 in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA