Das eine Klärung der Verantwortlichkeit für technische Probleme in den Jahren 2006 und 2007 durch die KommAustria bzw. die EPRA anstrebende Anbringen („Beschwerde“) von A vom 01.06.2022, konkretisiert mit Schreiben vom 05.07.2022, wird gemäß § 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 KOG wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA