Gemäß § 7 Abs 6 Privatradiogesetz (PrR-G) hat die KommAustria festgestellt, dass auch nach Abtretung von 80% der Geschäftsanteile der Hörfunkveranstalterin den Bestimmungen des § 5 Abs 2 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF