• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    19.05.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/21-008

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers WiBAG Wirtschaftsdienstleistungs GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die WiBAG Wirtschaftsdienstleistungs GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.07.2020 bis 15.07.2020 sowie in der mit Schreiben vom 29.07.2020, KOA 13.250/20-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 04.08.2020 bis 01.09.2020, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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