Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat auf Grund der Anzeige der WKK Lokal-TV der Weststeirischen Kabel-TV Gesellschaft mbH & CO KG vom 14.04.2011 gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz festgestellt, dass auch
1. nach Abtretung von 100% der sich im Eigentum von Franz Scherz und Elisabeth Scherz befindenden Kommanditanteile an der WKK Lokal-TV der Weststeirischen Kabel-TV Gesellschaft mbH & CO KG an die AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH (FN 169618p beim Landesgericht Leoben) sowie
2. nach Abtretung von 100% der sich im Eigentum der WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GesmbH (FN 126205x beim Landesgericht für ZRS Graz) befindenden Komplementäranteile an der WKK Lokal-TV der Weststeirischen Kabel-TV Gesellschaft mbH & CO KG an die – noch zu gründende – Weststeirische Regionalfernseh GmbH mit Sitz im Inland, die im Alleineigentum der AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH stehen wird, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA