Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Annaberg & Naturpark Gastro-Service GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass die Annaberg & Naturpark Gastro-Service GmbH Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.04.2015 bis 15.04.2015 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/15-002 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.05.2015, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA