Die KommAustria hat auf Antrag der Radio Austria GmbH den Bescheid der KommAustria vom 20.02.2019, KOA 1.012/19-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 03.01.2022, KOA 1.012/21-035, mit dem der Antragstellerin die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk erteilt worden ist, in seinem Spruchpunkt 1. gemäß § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 dahingehend geändert, dass die derzeit an den Standorten „WIEN 1 (Kahlenberg)“, „WIENER NEUSTADT 3 (MF-Mast Muthmannsdofrer Gasse)“, „EISENSTADT 2 (Föllig Mobilfunkmast)“, „MATTERSBURG 2 (Mobilfunkmast)“, „NEUNKIRCHEN (EVN Kraftwerk)“ und „ASPANG 2 (Kulmariegel)“ genutzte Frequenz 102,5 MHz zusätzlich zu den bisherigen Standorten nunmehr im Gleichwellenbetrieb zu diesen Sendern auch am Sendestandort 46.g. „RECHNITZ 2 (Hirschenstein) 102,5 MHz“ mit den im technischen Anlageblatt dargestellten Parametern abgestrahlt wird, sowie die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der entsprechenden Funkanlage erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA