Die KommAustria hat auf Antrag der Lokalradio Innsbruck Gesellschaft mbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2a iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 05.05.2015, KOA 1.544/15-007, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Verlegung des Standorts und Änderung der technischen Parameter nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA