Der Beschuldigte hat es jedenfalls vom 31.12.2021 bis zum 28.02.2022 unterlassen, die Tätigkeit als Anbieter des bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „KrappiWhatelse“, abrufbar unter der Internetadresse https://www.youtube.com/c/KrappiWhatelse gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA