Auf Antrag der Mein Kinderradio Limited vom 15.07.2014 wurde gemäß §§ 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die durch den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11.09.2013, GZ 611.177/0002-BKS/2013, der Antragstellerin erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 103,2 MHz“ dahingehend abgeändert, dass die darin enthaltene Bewilligung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA