Die KommAustria hat im Rahmen der hier vorliegenden "must carry"- Entscheidung den Antrag der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH auf Erteilung eines Verbreitungsauftrags an die Stadtwerke Judenburg AG gemäß § 20 Abs 4 PrTV-G als unzulässig zurückgewiesen, da seitens der Antragstellerin weder eine Nachfrage im Sinne des § 20 Abs 4 PrTV-G an die Antragsgegnerin gerichtet wurde, noch die in dieser Bestimmung geforderte 6-wöchige Verhandlungsfrist vor Antragstellung an die KommAustria eingehalten wurde.
Der Bundeskommunikationssenat hat die Entscheidung mit Bescheid vom 06.03.2003, GZ. 611.191/001-BKS/2003, bestätigt. Sie ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA