Der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH wurde gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G, die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „FREIZEITFERNSEHEN“ über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.218/08-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk („MUX C – Zentralraum Kärnten“) für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF