Der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH wurde gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G, die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „FREIZEITFERNSEHEN“ über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.218/08-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk („MUX C – Zentralraum Kärnten“) für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA