Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG die mit Bescheid vom 17.10.2012, KOA 4.232/12-001 zugeordnete Übertragungskapazität „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 55“ gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 sowie die gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 mit o.g. Bescheid erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 55“ („MUX C – Vorarlberg“) im Versorgungsgebiet der Bezirke Bregenz und Dornbirn sowie Teilen des Bezirkes Feldkirch dahingehend abgeändert, dass auf Grund der Räumung des 700 MHz-Bandes an die Stelle der bestehenden Kanalbelegung nachstehend angeführter Zielkanal, der durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, tritt:
10V100. Übertragungskapazität „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 41“ (Beilage 10V100a2 zum Bescheid KOA 4.232/19-004)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF