Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG die mit Bescheid vom 17.10.2012, KOA 4.232/12-001 zugeordnete Übertragungskapazität „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 55“ gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 sowie die gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 mit o.g. Bescheid erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 55“ („MUX C – Vorarlberg“) im Versorgungsgebiet der Bezirke Bregenz und Dornbirn sowie Teilen des Bezirkes Feldkirch dahingehend abgeändert, dass auf Grund der Räumung des 700 MHz-Bandes an die Stelle der bestehenden Kanalbelegung nachstehend angeführter Zielkanal, der durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, tritt:
10V100. Übertragungskapazität „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 41“ (Beilage 10V100a2 zum Bescheid KOA 4.232/19-004)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA