1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG), in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), fest, dass die COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C – Strudengau“) ausgestrahlten Programms „AUSTRIA24 TV“ am 01.03.2015 die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der zwischen ca. 18:00 Uhr und 19:46 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wochenschau“ einen werblichen Bericht über und damit Werbung für das Restaurant „Ungarischer Paprika“ ausgestrahlt hat, welche nicht eindeutig von anderen Sendungs- oder Programmteilen getrennt war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA