Der Antragsteller hatte eine Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischem Privatfernsehen unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die nicht in der Anlage 1 zum PrTV-G ausgewiesen sind und daher nicht Teil der Ausschreibung vom 3.8.2001 waren, beantragt.
Diese Übertragungskapazitäten waren daher gemäß § 12 Z 5 PrTV-G auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen. Die Überprüfung hat ergeben, dass diese Übertragungskapazitäten grundsätzlich für die Digitalisierung geeignet sind: Sie wurden daher nach § 12 Z 5 PrTV-G dafür reserviert, und der Antrag auf analoge Nutzung dieser Übertragungskapazitäten wurde abgewiesen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G