Der Antragsteller hatte eine Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischem Privatfernsehen unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die nicht in der Anlage 1 zum PrTV-G ausgewiesen sind und daher nicht Teil der Ausschreibung vom 3.8.2001 waren, beantragt.
Diese Übertragungskapazitäten waren daher gemäß § 12 Z 5 PrTV-G auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen. Die Überprüfung hat ergeben, dass diese Übertragungskapazitäten grundsätzlich für die Digitalisierung geeignet sind: Sie wurden daher nach § 12 Z 5 PrTV-G dafür reserviert, und der Antrag auf analoge Nutzung dieser Übertragungskapazitäten wurde abgewiesen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA