Die KommAustria stellte gemäß § 37 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 50/2010, iVm § 133 Abs. 12 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, fest, dass die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemeinsam mit der ORS comm GmbH & Co KG (gemeinsam als „ORS“ bezeichnet) auf dem Vorleistungsmarkt „Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW“ gemäß § 1 Z 1 der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009, KOA 6.300/09-001 (RFMVO 2009) über beträchtliche Marktmacht verfügt. Es wurden folgende Verpflichtungen auferlegt:
- Gewährung nicht diskriminierenden, entbündelten Zugangs,
- Orientierung der Entgelte an den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung,
- Entgeltkontrolle,
- Nicht-Diskriminierung,
- Getrennte Buchführung,
- Veröffentlichung eines Standardangebots.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 13.08.2014, W120 2000234-1 und W120 2010750-1, die Beschwerde der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG und der ORS com GMbH & Co KG als unbegründet abgewiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA