Mit Straferkenntnis vom 06.11.2014 wurden über den verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten des Österreichischen Rundfunks Verwaltungsstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 127.600,- wegen mehrerer Verletzungen des § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 5 Satz 2 und 4 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G und des § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G, jeweils iVm § 9 Abs. 2 VStG, verhängt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016, W194 2016273-1/13E, wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhoben Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2017, Ro 2016/03/0011-5, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2016 im Umfang der Entscheidung über die Spruchpunkte 12. und 15. des Straferkenntnisses der KOA vom 06.11.2014, KOA 3.500/14-049, sowie hinsichtlich des darauf entfallenden Kostenpunkts und der diesbezüglichen Entscheidung nach § 9 Abs 7 VStG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.08.2017 wurde das Straferkenntnis der KOA vom 06.11.2014, KOA 3.500/14-049, im Umfang der Entscheidung über die Spruchpunkte 12. und 15. sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Verfahrenskosten und der diesbezüglichen Entscheidung nach § 9 Abs. 7 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ORF in dieser Hinsicht eingestellt.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA