Die KommAustria bewilligt über Antrag des Vereins Basic Vocal gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 iVm § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 und § 120 Telekommunikationsgesetz 2003, die Änderung der mit Bescheid der KommAustria vom 19.04.2012, KOA 1.102/12-005, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk in Spruchpunkt 1. und 3. dahingehend, dass anstelle der Zuordnung der Übertragungskapazität „WIEN (WIFI Währinger Gürtel 97) 97,5 MHz“ sowie der Bezug habenden Bewilligung zum Betrieb der im technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage, mit Wirkung ab 01.09.2012 für die verbleibende Dauer der Zulassung nunmehr
a. die Übertragungskapazität „WIEN 6 (WIFI Währinger Gürtel 97) 91,3 MHz“ zugeordnet und
b. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt wird.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA