Der Beschuldigte hat
1. jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 17.10.2012, das Kabelfernsehprogramm „XY TV“ unter anderem im Kabelnetz der LIWEST Kabelmedien GmbH verbreitetet, ohne dies bei der Regulierungsbehörde KommAustria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79 spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt zu haben sowie
2. jedenfalls im Zeitraum vom 05.09.2012 bis zum 17.10.2012, den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf unter der Internetadresse http://www.xytv.info/files/sendungen.php bereit gestellt, ohne dies bei der Regulierungsbehörde KommAustria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79 spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt zu haben.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA