Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die Deep Space Media GmbH in ihren Satelliten-Fernsehprogrammmen „Gratis Hot TV“, „Manneskraft TV“ und „Spass im TV“ dadurch, dass sie am 26.05.2008 in der Zeit von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr verschiedene Sendungen mit intensivem sexuellen Inhalt ausgestrahlt hat, die Bestimmung des § 32 Abs. 2 PrTV-G schwer wiegend verletzt hat und weder durch die Wahl der Sendezeit noch durch sonstige Maßnahmen sichergestellt hat, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
Der Deep Space Media GmbH wurde aufgetragen, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und Vorkehrungen zu treffen, die solche Rechtsverletzungen in Hinkunft hintanhalten.
Weiters wurde auf Veröffentlichung der Entscheidung der KommAustria binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides erkannt.
Die gegen den Bescheid erhobene Berufung wurde vom Bundeskommunikationssenat mit Bescheid vom 09.03.2009, GZ 611.192/0001-BKS/2009 abgewiesen, der Bescheid ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA