Die Kommunikationsbehörde Austria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz fest, dass die oe24 GmbH als Veranstalterin des Programms „oe24TV“ am 15.10.2015 in dem zwischen ca. 17:47 Uhr und 17:51 Uhr ausgestrahlten Beitrag über das Einrichtungshaus „Kare“ im Rahmen der Sendung „Madonna TV“ durch Produktplatzierungen zu Gunsten von „Vodka Absolut“ audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Spirituosen ausgestrahlt und dadurch § 42a AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA