Mit diesem Bescheid wurde der Radio Villach Privatradio GmbH die Übertragungskapazität "HERMAGOR (Kreuth) 98,4 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes "Villach Stadt und südlicher Teil des Bezirkes Villach Land" zugeordnet. Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr "Raum Villach und Unteres Gailtal".
Der Antrag der Antenne Kärnten - Regionalradio GmbH & Co KG auf Zuordnung der Übertragungskapazität zur Verbesserung der Versorgung in ihrem bestehenden Versorgungsgebiet "Kärnten" wurde abgewiesen, da diese Zuordnung eine vermeidbare Doppelversorgung zur Folge gehabt hätte.
Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurde abgewiesen, da die Übertragungskapazität sich auf Grund der Größe des versorgten Gebietes nicht zur Neuschaffung eines Versorgungsgebietes eignet. Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes wurde im Zuge des Auswahlverfahrens abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 23.6.2006, GZ 611.031/0001-BKS/2004, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, die Zuordnung (auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge nunmehr an die Kronehit Radio BetriebsgmbH.) ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA