Die Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche der M-M R. GmbH zu verantworten, dass die durch das Ausscheiden des Gesellschafters P. B. und seiner mit 11.04.2012 notariell beurkundeten Abtretung seiner Anteile an die nunmehrige Alleineigentümerin G. V. GmbH eingetretene Änderung in den Eigentümerverhältnissen der M-M R. GmbH, die am 24.04.2012 im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen G. eingetragen wurde, gemäß § 22 Abs. 4 PrR-G nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechtswirksamkeit angezeigt wurde.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original."
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA