Die KommAustria hat den Bescheid der KommAustria vom 20.02.2019, KOA 1.012/19-001, mit dem der Radio Austria GmbH die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk erteilt worden ist, gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass die derzeit an den Standorten „WIEN 1 (Kahlenberg)“ und „WIENER NEUSTADT 3 (MF-Mast Muthmannsdorfer Gasse)“ genutzte Frequenz 102,5 MHz zusätzlich zu den bisherigen Standorten nunmehr im Gleichwellenbetrieb zu diesen Sendern auch am Sendestandort „EISENSTADT 2 (Föllig Mobilfunkmast)“ mit den im technischen Anlageblatt dargestellten Parametern abgestrahlt wird, sowie die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der entsprechenden Funkanlage am Standort „EISENSTADT 2 (Föllig Mobilfunkmast)“ erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA