Die Beschuldigte hat als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Dragana Mirkovic Bijelic SAT TV KG zu verantworten, dass die Dragana Mirkovic Bijelic Sat TV KG das Ausscheiden von Dr. Michael Velik als Kommanditist und den Eintritt von Anton Bijelic als Kommanditist jedenfalls im Zeitraum vom 19.02.2018 bis zum 20.01.2019 in 1170 Wien, Gschwandnergasse 33, der Regulierungsbehörde nicht angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA