• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    08.03.2017
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    WELLE 1 Graz Der Rocksender GmbH, Soundportal Graz GmbH
  • GZ
    KOA 1.472/17-003

Beschwerde wegen grundlegender Änderung des Programmcharakters

Auf Grund der Beschwerde der Soundportal Graz GmbH vom 10.05.2016 wird gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 und 2 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH im Zeitraum vom 31.03.2016 bis zum 10.05.2016 den Charakter des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 02.06.2010,
GZ 611.123/0001-BKS/2009, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet „Graz 104,6 MHz“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie entgegen dem Zulassungsbescheid kein als Rockradio formatiertes Hörfunkprogramm mit einem hohen Wortanteil, das neben dem Thema Rockmusik insbesondere auch umfassende Lokalberichterstattung enthält, ausgestrahlt hat.

Anm.: Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.

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