Auf Grund der Beschwerde der Soundportal Graz GmbH vom 10.05.2016 wird gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 und 2 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH im Zeitraum vom 31.03.2016 bis zum 10.05.2016 den Charakter des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 02.06.2010,
GZ 611.123/0001-BKS/2009, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet „Graz 104,6 MHz“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie entgegen dem Zulassungsbescheid kein als Rockradio formatiertes Hörfunkprogramm mit einem hohen Wortanteil, das neben dem Thema Rockmusik insbesondere auch umfassende Lokalberichterstattung enthält, ausgestrahlt hat.
Anm.: Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF