Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 iVm § 26 Abs. 2 Privatradiogesetz wird festgestellt, dass die Arabella Privatradio GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Arabella Salzburg“ den Auftrag in Spruchpunkt 4. des Bescheides der KommAustria vom 24.03.2011, KOA 1.414/11-005, verletzt hat, indem sie der gemäß § 26 Abs. 2 Privatradiogesetz auferlegten Verpflichtung zur Veröffentlichung des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft desselben im Rahmen des von der Arabella Privatradio GmbH ausgestrahlten Hörfunkprogramms nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF